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DAkkS-Akkreditierung

Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Kalibrierleistungen

  1. Vertragsgegenstand
    1. Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Kalibrierleistungen ergeben sich im einzelnen aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung des Servicezentrums ”ConCert”.
    2. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik erbringen, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung die Einhaltung spezieller Regeln der Technik vereinbart ist.
    3. Nach Abschluß der Kalibrierarbeiten erhält der Auftraggeber einen Kalibrierschein. Dieser enthält die genaue Bezeichnung des kalibrierten Gegenstandes, ein Meßprotokoll mit Auswertung der Meßergebnisse sowie ein Kalibrierprotokoll, aus dem sich die verwendete Meßeinrichtung sowie die einzelnen Meßergebnisse ergeben.
    4. Angebote im kaufmännischen Verkehr sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen sowie Art und Umfang der vom Auftraggeber zu erbringenden Kalibrierleistungen werden erst durch die Auftragsbestätigung des Serviczentrums “ConCert” verbindlich.
    5. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers geliefert bzw. versandt. Versandweg und –mittel sind, sofern nicht anders vereinbart, dem Auftraggeber überlassen. Die Transport- und Verpackungskosten trägt der Auftraggeber.
  2. Allgemeine Pflichten
    1. Der Auftragnehmer hat Unterlagen, die der Auftraggeber ihm zur Durchführung des Vertrages übermittelt, zu prüfen und etwaige Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung gilt entsprechend für sonstige technische Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer.
    2. Hält der Auftragnehmer Unterlagen oder technische Weisungen des Auftraggebers für fehlerhaft oder unzweckmäßig, so hat der Auftragnehmer seine Bedenken zwar geltend zu machen, jedoch auf Verlangen des Auftraggebers die Leistungen entsprechend den Unterlagen oder Weisungen zu erbringen, soweit dies technisch möglich ist, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und keine Beeinflussung des Kalibrierergebnisses erfolgt.
  3. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere Unterlagen und Informationen über die technischen Rahmenbedingungen an den Auftragnehmer zu übermitteln, soweit sie die Leistungserbringung beeinflussen können.
    2. Werden Kalibrierleistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der Kalibrierlaboratorien des Auftragnehmers erbracht, hat der Auftraggeber alle in seiner betrieblichen Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages rechtzeitig zum Beginn der Leistungserbringung zu schaffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum vor dem Kalibriertermin über die zu schaffenden Voraussetzungen in Kenntnis setzen.
  4. Vergütung, Mehraufwand
    1. Die Höhe der Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Kalibrierleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung wird unverzüglich ohne Abzug fällig, nachdem die entsprechende Leistung erbracht und die Rechnung gestellt ist. Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, z.B. für Telefon, und Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen.
    2. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung für den Mehraufwand verlangen, der durch Weisungen des Auftraggebers nach Ziffer 2.1 oder durch Änderungen der Aufgabenstellung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus sonstigen, nicht vom Auftragnehmer ” zu vertretenden Gründen eintritt.
  5. Termine
    1. Sofern Termine für die Durchführung des Auftrages vereinbart wurden, ergeben sich diese aus dem Terminplan in der Auftragsbestätigung.
    2. Die vereinbarten Termine verschieben sich angemessen, wenn der Auftragnehmer an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages durch nicht von ihm zu vertretende Umstände gehindert wird. Solche Umstände sind insbesondere gegeben bei Arbeitskämpfen wie Streik oder Aussperrung oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Beeinflussungsmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, oder wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen gemäß Ziffer 3 nicht erbringt. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei einem Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ” eintreten. Beginn und Ende sowie die Art derartiger Hindernisse wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
  6. Gewährleistung, Haftung
    1. Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte und sorgfältige Durchführung der Kalibrierung. Meßergebnisse gelten ausschließlich zum Zeitpunkt der Kalibrierung. Sollten aus vom Auftragnehmer ” zu vertretenden Gründen Kalibrierleistungen fehlerhaft erbracht werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Leistungen innerhalb angemessener Frist mangelfrei neu zu erbringen. Der Auftraggeber wird solche Fehler, d.h. von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungen des Auftragnehmers, unverzüglich schriftlich mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung mitteilen.
    2. Für Abweichungen der Meßergebnisse, die sich durch die Verwendung des kalibrierten Gegenstandes in einer Umgebung ergeben, die nicht den Bedingungen des Kalibrierlabors entspricht, sowie Abweichungen, die sich aus Transport, Lagerung und ähnlichen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen ergeben, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung.
    3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 6.1 bis 6.3 nicht verbunden.
  7. Geheimhaltung
    1. Alle Pläne, Konstruktionen, Zeichnungen, Modelle und sonstigen Unterlagen, die der Auftragnehmer bzw. ihrem Personal vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zurückzugeben.
    2. Der Auftragnehmer wird die von ihm bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt und die ihm vom Auftraggeber schriftlich als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nutzen und gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Die Pflicht zu Vertraulichkeit besteht nicht, soweit solche Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen zur Zeit der Übermittlung bereits offenkundig oder dem Auftragnehmer bekannt waren oder später ohne ein Zutun des Auftragnehmers allgemein bekannt oder vom Auftragnehmer unabhängig erarbeitet werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Auftrages bestehen. Der Auftragnehmer wird seinen einzusetzenden Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
  8. Kündigung
    1. Jeder Vertragspartner hat das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.
    2. Wird das Vertragsverhältnis aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Auftraggeber aus einem von keinem der Vertragspartner zu vertretenden Grund, so erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung. Der Auftragnehmer muß sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Das gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist.
    3. Ist die Kündigung vom Auftragnehmer zu vertreten, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf die Vergütung für von ihm bis zur Beendigung des Vertragsverhätltnisses erbrachten Leistungen, wenn diese Leistungen vom Auftraggeber genutzt werden.
  9. Nebenabreden, Gerichtsstand
    1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
    2. Gerichtsstand ist Aschaffenburg